Güterverkehr oder Werkverkehr
Worin besteht der Unterschied zwischen Güterverkehr und Werkverkehr?
Der Werkverkehr
Laut § 1 Abs. 2 (GüKG) werden Fahrzeuge dann dem Werkverkehr zugerechnet, wenn diese der Beförderung für eigene Zwecke dienen. Die Fahrzeuge dürfen hierfür allerdings ein zugelassenes Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht übersteigen.
Somit fallen zum Beispiel LKWs vieler Bauunternehmen in den Werkverkehr. Sie transportieren Materialien und Werkzeuge von und zur Baustelle – und somit ausschließlich zu eigenen Zwecken.
Auch eine private Person nutzt einen LKW im Werkverkehr, wenn beispielsweise Möbel oder ähnliches befördert werden.
Auch von Bäckereien werden häufig LKWs im Werkverkehr genutzt, indem Waren zu den einzelnen Filialen ausgeliefert werden.
Abgesehen von diesen Merkmalen des Werkverkehrs, müssen aber auch noch zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein:
- Die transportierten Güter müssen sich im Eigentum des Betreibers befinden, also von ihm gekauft, gemietet, erzeugt, hergestellt, bearbeitet, instandgesetzt oder gewonnen worden sein.
- Die Beförderung der Güter muss der Anlieferung innerhalb des unternehmensinternen Filialnetzes dienen.
- Die Lenker eines, im Werkverkehr zugelassenen, Fahrzeugs müssen vom Unternehmen beschäftigt sein und somit dem eigenen Personal angehören (Ausnahme: im Krankheitsfall darf das Unternehmen für bis zu vier Wochen unternehmensfremde Personen mit der Lenkung beauftragen)
- Die Beförderung von Gütern zählt nicht zur Haupttätigkeit sondern ist lediglich eine Hilfstätigkeit des Unternehmens.
Der Güterverkehr:
Alle anderen LKW müssen im Güterverkehr versichert werden. Zusätzlich besagt das Gesetzt dass Güterkraftverkehr, gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz, die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.